Erwägungen
Die Klima und Thermik AG, eine Aktiengesellschaft, befand sich in einer finanziell schwierigen Situation und trat am 27. Januar 1953 ihre Verantwortlichkeitsansprüche gemäß Art. 754 ff. OR gegen den früheren Verwaltungsrat Fritz Gschwind an ein in Gründung befindliches Gläubigerkonsortium ab. Dieses Konsortium, bestehend aus der Orion Werke AG und weiteren Gläubigern der Klima und Thermik AG, klagte daraufhin gegen Gschwind auf Schadenersatz.
Das Handelsgericht des Kantons Zürich wies die Klage ab, da es die Abtretung für ungültig erachtete. Die Kläger legten Berufung ein, woraufhin das Bundesgericht das Urteil aufhob und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückwies.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass die Abtretungserklärung den Formvorschriften des Art. 165 Abs. 1 OR genügt, da der Kreis der möglichen Zessionare hinreichend bestimmt war. Auch stehe die Natur des Rechtsverhältnisses einer Abtretung des Verantwortlichkeitsanspruchs nicht entgegen, da dieser nicht höchstpersönlich sei und auch im Konkurs der Gesellschaft zu den Aktiven gehöre.
Weiter sei die Abtretung an Gläubiger der Gesellschaft nicht durch das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz verboten. Jeder Schuldner dürfe sein Vermögen…