Erwägungen

Die Stiftung Schüler-Ferienversorgung Herzogenbuchsee (Stiftung) besitzt in Grindelwald das Grundstück Nr. 3091. Östlich davon befand sich früher das Grundstück Nr. 2952, das teilweise an Nr. 3091 grenzte. Weiter östlich lag das Grundstück Nr. 3094 mit einem Ferienhaus, das Schoch gehörte. Über den südlichen Teil von Nr. 3091 führte ein Fahrweg, den Schoch als Zufahrt zu seinem Ferienhaus nutzte, was die Stiftung lange duldete.

Am 16. August 1960 vereinigte Schoch seine Grundstücke Nr. 3094 und 2952 und ließ sich das neue Grundstück unter der Nummer 2952 eintragen. Dabei wurde das zugunsten von Nr. 2952 und zulasten von Nr. 3091 eingetragene Fahrwegrecht nicht gelöscht. Schoch verkaufte anschließend Teile des vergrößerten Grundstücks Nr. 2952, behielt aber einen kleinen Teil davon mit seinem Ferienhaus.

Die Stiftung klagte daraufhin gegen Schoch mit dem Ziel, das Fahrwegrecht zu löschen und Schoch zu untersagen, über das Grundstück Nr. 3091 zu fahren.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Berufung Schochs gegen das Urteil des Appellationshofs des Kantons Bern ab. Es führte aus, dass nach Art. 739 ZGB eine Dienstbarkeit nur dann auch zugunsten eines mit dem berechtigten Grundstück vereinigten anderen Grundstücks ausgeübt werden darf, wenn dadurch für den Belasteten keine erhebliche Mehrbelastung entsteht.

Im vorliegenden Fall führte die Ausdehnung des Fahrwegrechts, das ursprünglich zugunsten des Grundstücks Nr. 2952 begründet wurde, auf den mit Nr. 3094 vereinigten Teil zu einer erheblichen Mehrbelastung der Stiftung. Denn der Fahrweg führt nicht zum früheren Grundstück Nr. 2952, sondern erreicht lediglich den Teil des früheren Grundstücks Nr. 3094, der im Besitz von Schoch verblieben ist. Dort befindet sich nur ein nicht ganzjährig genutztes Ferienhaus, sodass die Beanspruchung des Fahrwegs…