Art. 743 ZGB
Teilung eines Grundstücks
1 Wird das berechtigte oder das belastete Grundstück geteilt, so besteht die Dienstbarkeit auf allen Teilen weiter.
2 Beschränkt sich die Ausübung der Dienstbarkeit nach den Belegen oder den Umständen auf einzelne Teile, so ist sie auf den nicht betroffenen Teilen zu löschen.
3 Das Bereinigungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Löschung und Änderung der Grundbucheinträge.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Teilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts0 Zitierungen
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2Miteigentum an einer Dienstbarkeitseinrichtung0 Zitierungen
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3Grunddienstbarkeit (Fahrwegrecht); Vereinigung des berechtigten Grundstücks mit einem andern0 Zitierungen
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4BGE 67_I_1240 Zitierungen29.05.1941 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Fahrwegrecht1 Zitierungen
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1 Zitierungen05.10.2006 · 1 Zitierungen
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privatrechtliche Baueinsprache0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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