Sachverhalt

Am 2. September 1996 hat R. die zulässige Geschwindigkeit um 41 km/h auf einer kantonalen Strasse überschritten, auf der die Geschwindigkeit auf 80 km/h beschränkt ist. Der Service des automobiles des Waadtländer Departements für Justiz, Polizei und Militärwesen hat den Entzug des Führerausweises von R. für die Dauer eines Monats angeordnet. Das Verwaltungsgericht des Kantons Waadt hat die Beschwerde von R. gegen diese Entscheidung abgewiesen, wobei es eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von 28 km/h festgestellt hat. R. hat ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil eingelegt.

Die beteiligten Parteien sind R., der Service des automobiles des Waadtländer Departements für Justiz, Polizei und Militärwesen, das Verwaltungsgericht des Kantons Waadt und der Untersuchungsrichter des Bezirks Lausanne. Die wichtigsten Daten sind der 2. September 1996, der 4. November 1996, der 31. Dezember 1997 und der 26. Februar 1998.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Voraussetzungen für den Entzug des Führerausweises nach Art. 16 SVG geprüft, insbesondere im Hinblick auf die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit. Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Fall geringer Schwere, dem Fall mittlerer Schwere und dem schweren Fall. Das Bundesgericht hat präzisiert, dass die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit als schwerer Fall gilt, wenn sie 35 km/h auf einer Autobahn, 30 km/h auf einer halben Autobahn, deren Fahrbahnen in beiden Richtungen nicht getrennt sind, oder 25 km/h innerhalb von Ortschaften beträgt.

In diesem Fall liegt die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von 28 km/h nur wenig unter der Grenze von 30 km/h für den schweren Fall. Das Bundesgericht hat daher angenommen, dass diese Überschreitung objektiv und unabhängig von den konkreten Umständen als Fall mittlerer Schwere gilt. Es hat anerkannt, dass der Fall als mittelschwer gilt, wenn die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit 26 bis 29 km/h außerhalb…