Erwägungen

Der Fall betrifft die Verjährung von Ansprüchen aus der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit. Die X. Parkhaus AG, an deren Bau der Kläger [Y.] beteiligt war, ging 1971 in Konkurs. [Y.] ging dabei leer aus und erhielt seine Forderung nicht. 1977 trat die Konkursmasse die möglichen Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Gründer, Verwaltungsräte und die Kontrollstelle an [Y.] ab.

1984 reichte Y. Klage gegen die Gemeinde M. sowie gegen B., C. und die F. AG ein, um einen Betrag von über 680'000 Franken zu erhalten. Die Klage wurde jedoch vom Bezirksgericht und Kantonsgericht aufgrund von Verjährung abgewiesen.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen. Es führte aus, dass für die Verjährung der Verantwortlichkeit des Gemeinwesens gemäss Art. 762 Abs. 4 OR die Verjährungsfristen von Art. 760 OR gelten. Demnach verjähren die Ansprüche aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit in fünf Jahren, sobald der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat.

Das Bundesgericht sah die Voraussetzungen für eine solche Kenntnis des Klägers spätestens ab dem 12. Dezember 1972 als erfüllt an. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger aufgrund mehrerer Äusserungen des Konkursverwalters Kenntnis davon, dass er mit seiner Forderung vollständig ausfallen würde. Damit war die fünfjährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen, bevor der…