Erwägungen
Der Fall betrifft die Ausstellung eines Erbscheins nach dem Tod von D.P., einem französischen Staatsangehörigen, der in der Schweiz wohnhaft war. D.P. hatte in seinem handschriftlichen Testament bestimmt, dass sein Nachlass nach französischem Recht zu regeln sei. Seine beiden Söhne M. und P.P. sowie seine uneheliche Tochter C. wurden als Erben eingesetzt.
Der zuständige Friedensrichter stellte am 4. März 1991 einen Erbschein aus, in dem die beiden Söhne je ein Viertel und die Tochter die Hälfte des Nachlasses erhielten. M. und P.P. erhoben daraufhin Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Waadt, da der Friedensrichter ihrer Ansicht nach fälschlicherweise Schweizer Recht anstelle des von ihrem Vater bestimmten französischen Rechts angewendet hatte.
Das Kantonsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Erbschein. Es begründete dies damit, dass zwar grundsätzlich französisches Recht auf den Nachlass anzuwenden sei, dieses aber wegen der Diskriminierung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern gegen den schweizerischen ordre public verstoße. Daher sei Schweizer Recht anzuwenden.
M. und P.P. erhoben daraufhin Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Ausstellung eines Erbscheins nach Art. 559 Abs. 1 ZGB ein Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist, gegen den grundsätzlich nur die Nichtigkeitsbeschwerde, nicht aber die Berufung zulässig ist.
Hinsichtlich der Angaben zu den…