Erwägungen

Die Einwohnergemeindeversammlung Ersigen beschloss am 12. Juni 1995, eine Fläche von 5'468 m2 von der Landwirtschaftszone in die Zone für Sport- und Freizeitanlagen umzuzonen, um den Bau einer Reithalle zu ermöglichen. Die Nachbarin erhob Beschwerde gegen diese Umzonung, da sie der Ansicht war, dass damit Art. 24 des Raumplanungsgesetzes (RPG) umgangen werde. Das Bundesgericht wies die Beschwerde jedoch ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellte klar, dass eine Erweiterung der Bauzone für ein konkretes Vorhaben dann nicht als Umgehung von Art. 24 RPG zu betrachten ist, wenn die Planungsmassnahme den Zielen und Grundsätzen der Nutzungsplanung entspricht. Eine Umgehung von Art. 24 RPG liegt nur dann vor, wenn mit der Planungsmassnahme eine unzulässige Kleinbauzone geschaffen wird oder sie auf einer sachlich nicht vertretbaren Interessenabwägung beruht.

Im vorliegenden Fall kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Erweiterung der Bauzone für den Bau der Reithalle weder eine unzulässige Kleinbauzone schafft noch auf einer sachlich nicht vertretbaren Interessenabwägung beruht. Zwar erscheint die neue Zone im Zonenplan als Bauzoneninsel, tatsächlich schliesst sie jedoch an bereits bebautes Gebiet an und erweitert dieses lediglich in geringfügigem Umfang. Damit wird das raumplanerische Ziel, die…