Erwägungen

Der Kanton Luzern, Dienststelle Steuern, reichte am 13. März 2017 beim Betreibungsamt Horw ein Betreibungsbegehren gegen A. ein. Der Forderungsgrund war ein Konkursverlustschein betreffend direkte Bundessteuern. Der Kanton Luzern erklärte, dass die Betreibung nur zur Verjährungsunterbrechung erfolge und bat um Bestätigung des Eingangs des Betreibungsbegehrens. Anschließend werde die Betreibung von ihnen zurückgezogen. Das Betreibungsamt bestätigte den Eingang des Betreibungsbegehrens, erfasste es unter einer Nummer und vermerkte den Rückzug. Für diesen Vorgang stellte das Betreibungsamt dem Kanton Luzern Kosten von insgesamt CHF 61.30 in Rechnung. Der Kanton Luzern erhob Beschwerde gegen diese Kostenverfügung. Die untere kantonale Aufsichtsbehörde reduzierte die Kosten auf CHF 23.30. Gegen diese Entscheidung erhob das Betreibungsamt Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied Folgendes:

- Für die Eintragung des Betreibungsbegehrens, das vor Ausstellung des Zahlungsbefehls zurückgezogen wird, gilt gemäß Art. 16 Abs. 4 GebV SchKG eine Gebühr von CHF 5, unabhängig davon, dass der Betreibungsgläubiger die Verjährung einer Forderung unterbrechen will. - Das Betreibungsamt…