Erwägungen
Am 17. Oktober 1989 wurde über H. [S.] der Konkurs eröffnet. Bei der Inventaraufnahme bezeichnete der Konkursit die meisten Aktiven, insbesondere die Eigentumswohnung und den Hausrat, als Eigentum seiner Ehefrau. Am 20. Dezember 1989 verlangte ein Gläubiger die amtliche Beschlagnahme eines bis dahin nicht inventarisierten Weinkellers, den der Konkursit ebenfalls als Eigentum seiner Ehefrau bezeichnete. Das Betreibungsamt nahm daraufhin das Inventar des Weinkellers auf und verschloss diesen auf Anordnung des Konkursamtes.
H. [S.] und seine Ehefrau beschwerten sich gegen die Beschlagnahme, und die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Thurgau gab ihrer Beschwerde statt. Daraufhin rekurrierte das Konkursamt des Kantons Thurgau an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.
Erwägungen
Das Bundesgericht trat auf den Rekurs ein, da die Konkursverwaltung befugt ist, die Interessen der Konkursmasse und damit der Gläubigergesamtheit zu wahren.
Unabhängig vom Güterstand können sich Ehegatten bezüglich der Sachen, die zum gemeinsamen Haushalt gehören, nicht auf die Eigentumsvermutung von…