Erwägungen
K. arbeitete vom 1. Juli 1995 bis 31. Oktober 1998 bei der Firma B. AG und war in dieser Zeit bei der Personalvorsorge X. versichert. Vom 1. November 1998 bis 10. Januar 2000 bezog sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war damit bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vorsorgeversichert. Mit Verfügung vom 3. April 2001 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich K. mit Wirkung ab 1. Oktober 2000 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Sowohl die Stiftung Auffangeinrichtung BVG als auch die Personalvorsorge X. lehnten die Ausrichtung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge ab.
K. erhob am 29. September 2011 Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit dem Begehren, ihr die BVG-Renten sowie die Prämienbefreiung zu gewähren. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Klage jedoch aufgrund Anspruchsverjährung ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge trotz Beendigung des Vorsorgeverhältnisses nicht verjährt ist. Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 41 Abs. 1 BVG, dass die Bestimmung nur anwendbar ist, "sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben". Allerdings zeigt die Entstehungsgeschichte der Norm, dass unter "Versicherungsfall" im Zusammenhang mit Invalidenleistungen der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, zu verstehen ist. Dieser Zeitpunkt liegt vor dem Ablauf der Wartefrist und damit vor Entstehung des Anspruchs auf die IV-Rente.
Da der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Invalidenleistungen im Oktober 2000 noch nicht…