Erwägungen
Der Fall betrifft einen Versicherten (Z.), der am 20. April 1975 einen Unfall mit Unterschenkelfraktur und Kniebeteiligung erlitt, für den die SUVA aufkam. Im Juni 1992 wurde Z. aus anderen Gründen vollständig arbeitsunfähig, woraufhin ihm die Invalidenversicherung eine ganze Rente zusprach. Am 6. Oktober 1994, als Z. im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms arbeitete und bei der "Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (Winterthur) unfallversichert war, erlitt er einen weiteren Unfall mit einer Oberarmfraktur. Die SUVA und Winterthur einigten sich darauf, das Taggeld je zur Hälfte auszurichten. Später lehnte die SUVA weitere Leistungen ab und verwies auf die Zuständigkeit der Winterthur, während diese ebenfalls sämtliche Leistungen ausser einer Integritätsentschädigung ablehnte.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass gemäß Art. 100 Abs. 3 der Unfallversicherungsverordnung (UVV) der für den zweiten Unfall leistungspflichtige Versicherer, also die Winterthur, sämtliche Leistungen erbringen muss, wenn der neue Unfall zu einer Änderung des Invaliditätsgrades führt. Entscheidend ist dabei nicht, ob die zusätzliche Invalidität aus dem zweiten Unfall die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit aus dem ersten Unfall übersteigt, sondern allein, ob sich der Invaliditätsgrad geändert hat.
Das…