Sachverhalt
Der Streit entstand zwischen der Eidgenössischen Steuerverwaltung und X., einer Rechtsanwältin, die seit dem 1. Januar 1995 im Register der MWST-Pflichtigen eingetragen ist. Die Betroffene gab bei der Einreichung ihrer quartalsweisen Abrechnungen für das Jahr 1995 an, dass die seit dem 1. Januar eingegangenen Honorarprovisionen nicht in ihrem der MWST unterliegenden Umsatz enthalten seien.
Durch formellen Entscheid vom 4. Juli 1996, bestätigt durch Beschwerdeentscheid vom 30. Januar 1997, befand die Eidgenössische Steuerverwaltung, dass solche Provisionen Zahlungen im Voraus seien, die die Steuerschuld nach Art. 34 Buchstabe a Ziffer 2 der Verordnung des Bundesrates vom 22. Juni 1994 über die MWST (MWSTV) begründen.
Am 3. März 1997 legte X. Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission für die Verwaltung ein, die die Beschwerde gutgeheissen und den vorerwähnten Entscheid vom 30. Januar 1997 aufgehoben hat, da die Honorarprovisionen keine steuerbaren Gegenleistungen zum Zeitpunkt ihrer Erhaltung seien.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung zog vor das Bundesgericht und beantragte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass X. die Honorarprovisionen während der Abrechnungsperiode deklarieren muss, in der sie diese erhält.
Erwägungen
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und bestätigte den Beschwerdeentscheid. Gemäss Art. 4 Buchstabe b MWSTV unterliegen die gegen Entgelt auf schweizerischem Gebiet erbrachten Dienstleistungen der MWST. Die Steuer wird auf die Gegenleistung berechnet, die alles umfasst, was der Empfänger für die Lieferung oder Dienstleistung aufwendet.
Die an einen Rechtsanwalt gezahlte Honorarprovision ist eine Gegenleistung im Sinne der Art. 26 Abs. 2 und 34 Buchstabe a Ziffer 2 MWSTV, da sie die Gegenleistung für die Dienste des Bevollmächtigten und die von ihm vorgeschossenen Kosten darstellt. Die Gewährleistung, die die Provision darstellt, beruht allein auf ihrem vorzeitigen Charakter und nicht auf einer realen oder persönlichen Sicherheit.
Das Bundesgericht befand, dass die Eidgenössische…