Erwägungen

Am 23. Mai 1988 verklagte die Gesellschaft R. (im Folgenden: R.), mit Sitz auf den Cayman-Inseln (Britische Jungferninseln), P. und andere Personen vor einem US-amerikanischen Gericht (United States District Court for the Southern District of New York; im Folgenden: das Gericht), um die Rückzahlung von Geldern zu verlangen, die sie ihm zur Verwaltung anvertraut hatte.

Zunächst war P. durch amerikanische Anwälte vertreten, die ihr Mandat im Laufe des Verfahrens aufgaben. Mit Verfügung vom 18. November 1988 setzte das Gericht ihm eine Frist von 30 Tagen, um persönlich zu erscheinen oder einen bevollmächtigten Anwalt zu bestellen, widrigenfalls ein Versäumnisurteil gegen ihn ergehen könnte. P., dem diese Verfügung zugestellt wurde, kam dem nicht nach.

Am 3. Februar 1989 erließ das Gericht ein Versäumnisurteil, mit dem es P. verurteilte, R. den Betrag von 60'910'330,67 US$ zu bezahlen. Dieses Urteil, das keine Begründung in der Sache enthielt, wurde P. nicht zugestellt und erlangte nach amerikanischem Recht Rechtskraft.

Im Februar 1990 erwirkte R. die Sequestration von P.s Vermögen in Genf und leitete ein Validierungsverfahren ein, dem der Schuldner Widerspruch erhob.

Das Bezirksgericht des Kantons Genf wies am 3. Mai 1990 den Antrag auf Aufhebung der Sequestration ab. Mit Urteil vom 14. August 1990 bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Genf diesen Entscheid. Es war wie die Vorinstanz der Auffassung, dass das ausländische Urteil mit dem schweizerischen Ordre public unvereinbar sei.

Erwägungen

a) Das Bundesgericht prüft die Anwendung des Bundesrechts - hier des IPRG - im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV nur auf Willkür. Bei Entscheidungen über die Bewilligung der Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile ist der Prüfungsumfang des Bundesgerichts noch eingeschränkter als bei Entscheidungen, die auf einem bilateralen oder multilateralen Vertrag beruhen. Das Bundesgericht kann die angefochtene Entscheidung daher nur aufheben, wenn sie eine klare Rechtsnorm oder einen unbestrittenen Rechtsgrundsatz schwerwiegend verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden widerspricht.

b) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist unter anderem dann zu verweigern, wenn eine Partei nachweist, dass die Entscheidung unter Verletzung von Grundsätzen des schweizerischen Verfahrensrechts ergangen ist, insbesondere wenn ihr die Möglichkeit zur Geltendmachung ihrer Rechte gefehlt hat (Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG). Der schweizerische Ordre public verlangt die Einhaltung der Grundregeln des Zivilprozessrechts, wie die ordnungsgemässe Ladung, ein faires Verfahren, rechtliches Gehör und das Fehlen eines hängigen Verfahrens in der Schweiz oder eines bereits rechtskräftigen Urteils in derselben Sache.

c) Die Cour de justice hat zu Recht nicht angenommen, dass die fehlende amtliche Zustellung des amerikanischen Versäumnisurteils an P. gegen den schweizerischen Ordre public verstösst. P. behauptet nicht, dass das Urteil vom 3. Februar 1989 nach amerikanischem Recht nicht rechtskräftig geworden wäre, weil es ihm nicht zugestellt worden sei. Zudem hätte eine solche Einwendung offensichtlich keine Grundlage, da nach der amerikanischen Zivilprozessordnung (Federal Rules of Civil Procedure) das Urteil nur der obsiegenden Partei zuzustellen…