Erwägungen
Die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen hatte Walter Z. Kinderzulagen für seine Tochter Verena [Z.] ausbezahlt. Als bekannt wurde, dass Verena [Z.] ihre Lehre als Krankenschwester auf Ende Juli 1990 abgebrochen hatte und erst im August 1991 eine neue Lehre als kaufmännische Angestellte begann, forderte die Ausgleichskasse die für den Zeitraum August bis Dezember 1990 ausbezahlten Kinderzulagen in Höhe von insgesamt Fr. 675.- zurück. Walter [Z.] erhob dagegen Beschwerde, welche vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen gutgeheissen wurde. Die Ausgleichskasse erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht.Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht kam zum Schluss, dass die Ausgleichskasse die Kinderzulagen zu Recht zurückgefordert hat. Zwar hatte Verena [Z.] ihre Lehre als Krankenschwester aus gesundheitlichen Gründen abbrechen müssen und beabsichtigte, anschliessend eine neue Ausbildung aufzunehmen. Jedoch lag zwischen dem Abbruch der ersten Lehre und dem Beginn der neuen Lehre als kaufmännische Angestellte ein Unterbruch von über einem Jahr, in welchem Verena [Z.] einer Erwerbstätigkeit nachging, die nicht der Vorbereitung auf die zweite Ausbildung diente. In einer solchen Situation kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass die Jugendliche "in Ausbildung" im Sinne des Gesetzes steht. Daher bestand für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Kinderzulagen.
Das Gericht führte aus, dass kurzzeitige Ausbildungsunterbrüche…