Erwägungen
- A. arbeitete bis zu einem Autounfall im Jahr 2001 vollschichtig als Montagearbeiterin. Im Jahr 2002 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an und erhielt ab Oktober 2002 eine halbe Invalidenrente. - Im Rahmen einer Revision nahm die IV-Stelle weitere Abklärungen vor und hob die Invalidenrente per Ende Oktober 2012 auf, da A. zu 89% arbeitsfähig sei. - A. erhob Beschwerde gegen die Rentenaufhebung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde ab, ordnete aber an, dass die bisherige Invalidenrente bis zur Eröffnung des Entscheids weiterzuzahlen sei. - Gegen diese Anordnung der Weiterzahlung der Rente bis zur Entscheideröffnung erhob die IV-Stelle Beschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
- Das Bundesgericht wies die Beschwerde der IV-Stelle ab. Es führte aus, dass die Rentenaufhebung zwar zu Recht erfolgt sei, die Weiterzahlung der Rente bis zur Eröffnung des Entscheids aber rechtens sei. - Gemäss den Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision (SchlBest. IVG) haben Versicherte, deren Rente aufgehoben oder herabgesetzt wird, Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung. Während der Durchführung dieser Massnahmen besteht zudem ein Anspruch auf Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente, längstens jedoch für zwei Jahre. -…