Art. 8a IVG

Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern mit Eingliederungspotenzial

1 Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger haben Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern:
  1. a. die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann; und b. die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern.
2 Massnahmen zur Wiedereingliederung sind Massnahmen nach Artikel 8 Abs. 3 Buchstaben abis–b und d.
3 Integrationsmassnahmen können mehrmals zugesprochen werden und insgesamt länger als ein Jahr dauern.
4 …
5 Der Bundesrat kann Höchstbeträge festlegen, die den IV-Stellen für Massnahmen nach Abs. 2 zur Verfügung stehen.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Psychosomatische Leiden und rentenbegründende Invalidität
    · 03.06.2015 · 119 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Lit. a der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18
    · 11.06.2015 · 46 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern
    · 28.01.2019 · 33 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Lit. a Abs. 1-3 der Schlussbestimmungen der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderung vom 18
    · 17.07.2019 · 12 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Invalidenversicherung (Massnahmen zur Wiedereingliederung)
    · 25.03.2014 · 25 Zitierungen
  • Invalidenversicherung (Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung)
    · 06.03.2014 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  • Invalidenversicherung
    · 19.04.2018 · 13 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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