Art. 8a IVG
Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern mit Eingliederungspotenzial
1 Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger haben Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern:
- a. die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann; und b. die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern.
2 Massnahmen zur Wiedereingliederung sind Massnahmen nach Artikel 8 Abs. 3 Buchstaben abis–b und d.
3 Integrationsmassnahmen können mehrmals zugesprochen werden und insgesamt länger als ein Jahr dauern.
4 …
5 Der Bundesrat kann Höchstbeträge festlegen, die den IV-Stellen für Massnahmen nach Abs. 2 zur Verfügung stehen.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Psychosomatische Leiden und rentenbegründende Invalidität119 Zitierungen
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2Lit. a der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1846 Zitierungen
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3Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern33 Zitierungen
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4Lit. a Abs. 1-3 der Schlussbestimmungen der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderung vom 1812 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Invalidenversicherung (Massnahmen zur Wiedereingliederung)25 Zitierungen
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Invalidenversicherung (Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung)17 Zitierungen
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Invalidenversicherung13 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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