Erwägungen
Die Beschwerdeführerin, eine diplomierte Pflegefachfrau und Mutter von drei Kindern, bezieht seit 2011 eine ganze Invalidenrente aufgrund anhaltender psychischer Beschwerden. Im November 2012 beantragte sie die Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau trat auf das Gesuch nicht ein, da keine anspruchsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ersichtlich sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.
Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragte, die Verfügung der IV-Stelle und den kantonalen Gerichtsentscheid aufzuheben und die IV-Stelle zur Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu verpflichten.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass mit der 6. IV-Revision per 1. Januar 2012 das Instrument der eingliederungsorientierten Rentenrevision eingeführt wurde. Dabei ist die Wiedereingliederung für Rentenbezüger mit vermutetem Eingliederungspotenzial vorgesehen, bei denen der Gesundheitszustand oder die erwerblichen Verhältnisse keine anspruchswesentliche Änderung erfahren haben.
Obwohl Zweifel bestehen, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen erfüllt, haben weder die Verwaltung noch die Vorinstanz die zur Beurteilung des Anspruchs auf Massnahmen zur Wiedereingliederung im Sinne von Art. 8a IVG rechtserheblichen Tatsachen festgestellt. Die entscheidende Frage ist nicht, ob sich der Gesundheitszustand der Versicherten in anspruchserheblicher Weise verbessert hat,…