Erwägungen

Die IV-Stelle Uri sprach A. im Jahr 2001 rückwirkend ab 1. November 2000 eine ganze Invalidenrente zu. Im Rahmen einer Rentenrevision holte die IV-Stelle im Jahr 2015 ein polydisziplinäres Gutachten ein, das eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit attestierte. Daraufhin leitete die IV-Stelle ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren ein und forderte A. auf, an einem Belastbarkeitstraining teilzunehmen. Da A. das Training nach drei Tagen abbrach und auch danach nicht wieder aufnahm, stellte die IV-Stelle die Rente gestützt auf Art. 7b IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG ein.

A. erhob Beschwerde gegen die Renteneinstellung. Das Obergericht des Kantons Uri wies die Beschwerde ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es hält fest, dass Rentenbezügerinnen und -bezüger auch bei fehlendem Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sind, an zumutbaren Wiedereingliederungsmassnahmen aktiv teilzunehmen. Dies ergibt sich aus einer Auslegung von Art. 7 Abs. 2 lit. e IVG in Verbindung mit Art. 8a IVG.

Die subjektive Eingliederungsfähigkeit der rentenbeziehenden Person ist keine Voraussetzung für die Durchführung von…