Erwägungen

Der australisch-österreichische Doppelbürger Z. erhielt am 2. Oktober 1997 eine Aufenthaltsbewilligung. Am 10. Oktober 1997 heiratete er die australische Staatsangehörige X. Diese reiste am 2. Dezember 1997 in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzuges eine Aufenthaltsbewilligung. Am 2. Dezember 2002 wurde Z. aufgrund der Niederlassungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Österreich die Niederlassungsbewilligung erteilt. X. beantragte daraufhin beim Migrationsamt des Kantons Zürich die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Das zuständige Bundesamt verfügte jedoch, dass X. erst per 1. Oktober 2007 aus der eidgenössischen Kontrolle entlassen werde und die Niederlassungsbewilligung frühestens am 2. Oktober 2007 erteilt werden könne.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass X. keinen Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG hat. Denn nach dieser Bestimmung erwirbt der ausländische Ehegatte eines Niedergelassenen den Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung erst dann, wenn der Ehepartner während der gesamten fünfjährigen Dauer des ehelichen Zusammenlebens über eine Niederlassungsbewilligung verfügt hat. Da Z. erst seit dem 2. Oktober 2002 im Besitz der Niederlassungsbewilligung ist, kann der Anspruch von X. frühestens am 2. Oktober 2007 entstehen.

Auch aus dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU kann X. keinen Anspruch auf eine…