Erwägungen
[A.] (Beschwerdeführer) wurde am 7. März 2019 in zwei Verkehrsunfälle verwickelt. Er erlitt dabei Verletzungen und machte Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen die Lenkerin [D.C.] (Beschwerdegegnerin 3), den Halter [C.C.] (Beschwerdegegner 2) und die Motorfahrzeughalterhaftpflichtversicherung [B. AG] (Beschwerdegegnerin 1) geltend. Das Bezirksgericht und das Obergericht des Kantons Aargau wiesen die Klage ab. Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Vorinstanz.Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass die Vorinstanz zu Recht den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den Unfällen und den geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers verneint hatte. Zwar sei es denkbar, dass beide Unfälle ursächlich für die Beschwerden waren, jedoch konnte der Beschwerdeführer den Nachweis dafür nicht erbringen. Die Vorinstanz hat die Begründung dafür detailliert dargelegt und überzeugend dargelegt, dass die Zuordnung der Beschwerden zu einem der beiden Unfälle nicht zuverlässig möglich war. Damit fehlte der Nachweis des natürlichen…