Erwägungen

Der vorliegende Fall betrifft eine Beschwerde, die der ehemalige Stabschef des Nationalen Alarmzentrums (X.) gegen den Bundesuntersuchungsrichter eingereicht hat. X. behauptet, dass die Presseberichterstattung durch den Bundesuntersuchungsrichter rechtswidrig war und beantragt die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses. Der Bundesuntersuchungsrichter hat einen Antrag auf Unzulässigkeit der Beschwerde gestellt.

Erwägungen

Das Kassationsgericht des BGE hat entschieden, dass die Presseberichterstattung des Bundesuntersuchungsrichters keine "Amtshandlungen" im Sinne von Art. 214 Abs. 1 StPO darstellen und daher nicht Gegenstand einer Beschwerde sein können. Obwohl das Gesetz von "Amtshandlungen" und nicht von "Untersuchungshandlungen" spricht, hat das Gericht eine restriktive Auslegung dieser Bestimmung für angebracht gehalten, da die Presseberichterstattung den Strafprozess nicht voranbringt und die Rechtstellung des Beschuldigten nicht unmittelbar betrifft.

Allerdings hat das Gericht festgestellt, dass der Bundesuntersuchungsrichter die Presseberichterstattung nach Möglichkeit vorab den Parteien zur…