Erwägungen
[A.] verkaufte zwischen dem 15. Mai 2018 und dem 4. Juni 2018 an seinem Wohnort in Rheinfelden eine Maschinenpistole an zwei ihm unbekannte Personen. Zudem kaufte er im Zeitraum Dezember 2015/Januar 2016 in Basel eine Pistole inklusive Schalldämpfer von einem ihm unbekannten Albaner. Das Bezirksgericht Rheinfelden sprach [A.] unter anderem aufgrund dieser Sachverhalte wegen mehrfacher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen, Hehlerei und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig und bestrafte ihn mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte [A.] wegen der gleichen Sachverhalte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 1/4 Jahren und einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 10.--. Zudem ordnete es eine Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren an.
Erwägungen
Das Bundesgericht hebt das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau in Bezug auf den Schuldspruch wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für eine Verurteilung nach Art. 260quater StGB (Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen) nicht hinreichend abgeklärt. Insbesondere fehlt es an einer ausreichenden Feststellung,…