Art. 260quater StGB

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen

Wer jemandem Schusswaffen, gesetzlich verbotene Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile verkauft, vermietet, schenkt, überlässt oder vermittelt, obwohl er weiss oder annehmen muss, dass sie zur Begehung eines Vergehens oder Verbrechens dienen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, sofern kein schwererer Straftatbestand erfüllt ist.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Versuchte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen
    · 10.03.2004 · 5 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2022.194
    SST.2022.194
    · 22.05.2023 · 2 Zitierungen
  • Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen, Hehlerei; Landesverweisung, Härtefallklausel; Willkür
    · 18.07.2024 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  • · 04.10.2022 · 1 Zitierungen

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