Erwägungen
X. wird vorgeworfen, er habe in der Strafanstalt Pöschwies im Auftrag von Mitgefangenen versucht, für sie eine schallgedämpfte Pistole, fünf Handgranaten sowie Reservemagazine mit Munition zu besorgen. Zu diesem Zweck habe er zwischen dem 12. und 15. Juni 2001 von der Strafanstalt aus acht Telefongespräche mit Personen in Serbien geführt und bei diesen die genannten Waffen bzw. -bestandteile bestellt.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X. der versuchten Gefährdung der Sicherheit mit Waffen sowie der Widerhandlung und der Anstiftung zur Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 10 Monaten. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde von X. ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Die Vorinstanz hat zutreffend angenommen, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand des Art. 260quater StGB sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht durch versuchte Vermittlung erfüllt hat. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die genaue Identität der Abnehmer feststeht oder deren Tatabsichten feststehen. Es genügt, wenn erstellt ist, dass diese im Zeitpunkt der Tat die Absicht hatten, später mit den Waffen mehr oder weniger bestimmte Vergehen oder Verbrechen zu begehen.
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