Erwägungen

Die 1969 geborene [A.] meldete sich im März 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, nachdem sie im Februar 2018 einen Hirnschlag erlitten hatte. Die IV-Stelle Bern veranlasste daraufhin verschiedene medizinische Abklärungen, darunter ein Belastbarkeitstraining und bidisziplinäre Gutachten. Gestützt auf diese Unterlagen sprach die IV-Stelle [A.] zwar eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit zu, verneinte jedoch einen Rentenanspruch mangels invalidisierender Wirkung des Gesundheitsschadens. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte diese Verfügung.

Erwägungen

Das Bundesgericht hebt das Urteil des Verwaltungsgerichts und die Verfügung der IV-Stelle auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurück. Es begründet dies damit, dass die IV-Stelle es unterlassen hat, die von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten, welche eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigten, dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur versicherungsmedizinischen Stellungnahme vorzulegen. Dies stelle eine Verletzung…