Erwägungen
In einem Betreibungsverfahren gegen [A.] stellte die Gläubigerin [E.] Ltd. ein Fortsetzungsbegehren. Die untere kantonale Aufsichtsbehörde wies das Betreibungsamt Luzern an, bei den Rechtsvertretern von [A.] abzuklären, wie deren Honorare vom Schuldner bezahlt wurden und ob weitere Vermögenswerte des Schuldners vorhanden seien. [A.] zog diesen Entscheid an das Kantonsgericht Luzern weiter, welches die Beschwerde abwies.
[A.] erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht. Das Bundesgericht hob den Entscheid des Kantonsgerichts teilweise auf und beschränkte das Auskunftsersuchen des Betreibungsamts gegenüber den Rechtsvertretern auf einen allfälligen Besitz von Vermögenswerten des Beschwerdeführers, inklusive möglicher Kostenvorschüsse auf dem Klientengelderkonto.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass Anwälte gemäss Art. 91 Abs. 4 SchKG nur dann zur Auskunft über Vermögenswerte des Schuldners verpflichtet sind, wenn sie solche Vermögenswerte in Gewahrsam haben oder wenn der Schuldner ihnen gegenüber Forderungen geltend macht. Eine darüber hinausgehende Auskunftspflicht der Anwälte über die Art und Weise der Begleichung ihrer Honorarforderungen lasse sich aus dieser Bestimmung nicht ableiten.
Das Anwaltsgeheimnis nach Art. 13 BGFA und Art. 321 StGB schütze die…