Erwägungen
Die Eheleute [A.A.] und [B.A.] haben steuerrechtlichen Wohnsitz in [U.] /SZ. Der Ehemann betätigte sich dort von 1970 bis 1998 als selbständig erwerbender Landwirt. Für die Steuerperiode 2003 liessen die Eheleute ihre Steuererklärung durch Dr. [B.] erstellen. Dieser verwendete die offizielle Software "eTax.schwyz" und brachte seine Adresse auf der ersten Seite der Steuererklärung an. Die Steuerpflichtigen fügten auf dem Barcode-Blatt, unmittelbar unterhalb des Textbausteins zur Vertretungsfrage, ihre eigenhändigen Unterschriften an.
Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz erliess am 18. Dezember 2006 die Veranlagungsverfügung 2003 und nahm darin Aufrechnungen von Fr. 186'160.-- vor. Der Versand erfolgte am 30. Januar 2007 und war an [B.] adressiert. [B.] erhob am 23. Februar 2007 namens und auftrags der Steuerpflichtigen Einsprache. Die Einsprachebehörde gelangte später mit Schreiben vom 10. Juli 2014 an [B.] und bestätigte die Aufrechnung. Die Steuerpflichtigen gelangten schliesslich mit Beschwerde an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass die Vorinstanz bundesrechtskonform annehmen durfte, die Steuerpflichtigen hätten [B.] im Sinne von Art. 117 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) zur Vertretung in Steuerangelegenheiten für die Steuerperiode 2003 bevollmächtigt. Die Steuerpflichtigen hatten [B.] in ihrer Steuererklärung als Vertreter bezeichnet und das Barcode-Blatt mit der Vollmachtsklausel unterzeichnet.…