Erwägungen
Die 1956 geborene [B.] (Erblasserin) verstarb am 18. April 2023. In ihrer eigenhändigen letztwilligen Verfügung vom 4. Januar 2023 setzte sie ihre Grossnichten [C.] (geb. 2012) und [D.] (geb. 2010) als Erben ein und fügte hinzu: "Verwalterin ist alleinig [A.] ". [A.] ist die Nichte der Erblasserin und Mutter von [C.] und [D.] .
Das Bezirksgericht Meilen eröffnete die letztwillige Verfügung und stellte fest, dass die eingesetzten Erben die Erbteilung und Ausrichtung der Legate vornehmen sollen. [A.] erhob Berufung und beantragte, dass sie als Willensvollstreckerin eingesetzt werde. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Berufung ab.
[A.] (Beschwerdeführerin) erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht. Sie argumentierte, dass die Erblasserin sie als Willensvollstreckerin einsetzen wollte, was das Obergericht zu Unrecht verneint habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass im Testamentseröffnungsverfahren lediglich eine vorläufige und unpräjudizielle Auslegung der letztwilligen Verfügung erfolgt, nicht aber eine abschliessende Beurteilung der materiellen Rechtslage. Das…