Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] wurde ab Sommer 2011 in Liechtenstein, Deutschland und der Schweiz wegen Vermögensdelikten ermittelt. Er befand sich in der Schweiz für 96 Tage in Untersuchungshaft und für insgesamt 310 Tage im vorzeitigen Strafvollzug. Das Fürstliche Obergericht in Liechtenstein verurteilte ihn 2013 zu 7 Jahren Freiheitsstrafe und rechnete die gesamte in der Schweiz erstandene Haft an. Das Kreisgericht Rorschach verurteilte ihn 2016 zusätzlich zu 1 Jahr Freiheitsstrafe, rechnete aber die Haft nicht an, soweit sie bereits in Liechtenstein angerechnet worden war. Das Kantonsgericht St. Gallen bestätigte 2017 die Verurteilung, rechnete aber nur 6 Tage Auslieferungshaft an, nicht jedoch die Untersuchungshaft und den vorzeitigen Strafvollzug.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es hält fest, dass mangels eines internationalen Abkommens zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur Haftanrechnung, die jeweiligen nationalen Rechtsordnungen zur Anwendung kommen. Da das Fürstliche Obergericht in Liechtenstein die gesamte in der Schweiz erstandene Haft…