Erwägungen
Die Baugesellschaft [I.] bestehend aus der [J. GmbH] und der [K. AG] beantragte bei der Gemeinde Klosters-Serneus die Erstellung von drei Doppeleinfamilienhäusern auf der Parzelle Nr. 1983. Gegen dieses Bauvorhaben erhoben mehrere Anwohner Einsprache. Die Gemeinde wies die Einsprachen ab und erteilte die Baubewilligung. Die Einsprecher gelangten daraufhin mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, welches die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Baubewilligung ergänzt hatte. Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid erhoben die Einsprecher Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts sowie die Baubewilligung der Gemeinde aufgehoben. Es kam zum Schluss, dass die Gemeinde vor Erteilung der Baubewilligung hätte prüfen müssen, ob die Zuteilung des Baugrundstücks zur Bauzone noch gerechtfertigt ist, da die Bauzonen der…