Art. 21 KRG

1 Das Kinderkrebsregister registriert die Daten von Patientinnen und Patienten, die in jungen Jahren an Krebs erkrankt sind, und wertet sie aus. Es ist dabei für die folgenden Aufgaben zuständig:
  1. a. die Zuständigkeitsprüfung im Sinne von Artikel 8;
  2. b. die Ergänzung und Aktualisierung der Daten nach Artikel 9 Absätze 1 und 3;
  3. c. die Registrierung der Daten nach Artikel 10;
  4. d. die Überprüfung auf nicht gemeldete Krebserkrankungen nach Artikel 11;
  5. e. die Aufbereitung der Daten nach Artikel 14 Abs. 2;
  6. f. die Gesundheitsberichterstattung und die Veröffentlichung von Ergebnissen nach Artikel 16;
  7. g. die Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 17;
  8. h. die internationale Zusammenarbeit nach Artikel 20.
2 Der Bundesrat legt fest, bis zu welchem Altersjahr der Patientinnen und Patienten das Kinderkrebsregister für die Registrierung der Daten zuständig ist. Eine einmal begründete Zuständigkeit des Kinderkrebsregisters bleibt bis zum Tod der Patientin oder des Patienten bestehen.
3 Das Kinderkrebsregister leitet die registrierten Basisdaten und die Fallnummer regelmässig an das zuständige kantonale Krebsregister weiter.
4 Die Pflichten der Spitäler und des BFS nach Artikel 11 Abs. 2 gelten für Patientinnen und Patienten, die in jungen Jahren an Krebs erkrankt sind, gegenüber dem Kinderkrebsregister.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Planungszone und verwaltungsrechtlicher Vertrag über eine Lenkungsabgabe zur Beschränkung des Zweitwohnungsbaus
    · 04.01.2010 · 22 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Vorfrageweise Überprüfung des Zonenplans im Baubewilligungsverfahren; kommunale Planungszone
    · 12.07.2022 · 13 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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