Sachverhalt
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Malans (Kanton Graubünden) erliess am 13. August 2019 eine Planungszone für das gesamte Gemeindegebiet. Zweck war die Prüfung von Bestimmungen zu Mobilfunkantennenanlagen in der kommunalen Nutzungsplanung. Die Planungszone wurde für zwei Jahre erlassen und trat mit der Veröffentlichung im Kantonsblatt vom 16. August 2019 sofort in Kraft. Während ihrer Geltung durfte nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte; Bauvorhaben durften nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen widersprachen.
Die Mobilfunkbetreiberinnen Sunrise Communications AG, Salt Mobile SA und Swisscom (Schweiz) AG erhoben Beschwerde. Die Regierung des Kantons Graubünden wies sie am 17. Dezember 2019 ab; das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (5. Kammer) wies die Beschwerde mit Urteil vom 23. März 2021 ebenfalls ab. Dagegen gelangten die Mobilfunkbetreiberinnen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht und beantragten die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Verwaltungsgericht, Departement für Volkswirtschaft und Soziales und Gemeinde Malans beantragten Abweisung.
Während des bundesgerichtlichen Verfahrens teilte die Gemeinde mit, die Planungszone sei um zwei Jahre verlängert worden und am 28. Oktober 2021 habe die Gemeindeversammlung eine Teilrevision der Ortsplanung betreffend Mobilfunkanlagen angenommen, die bis zur Genehmigung durch die Kantonsregierung die Wirkung einer gesetzlichen Planungszone entfalte und die streitbetroffene Planungszone ablöse. Die Mobilfunkbetreiberinnen hielten an der Beschwerde fest.
Kernfrage: Ob auf die Beschwerde trotz nachträglichen Wegfalls des aktuellen Rechtsschutzinteresses einzutreten ist und ob die gemeindeweite Planungszone für Mobilfunkanlagen verhältnismässig war (Art. 26 BV, Art. 36 BV, Art. 27 RPG, Art. 21 KRG/GR).
Erwägungen
Zulässigkeit und Eintreten: Der Erlass einer Planungszone stellt einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG dar. Die Beschwerdeführerinnen waren zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Zwar ist das aktuelle praktische Rechtsschutzinteresse durch die Ablösung der Planungszone nachträglich entfallen (BGE 147 I 478 E. 2.2). Das Bundesgericht verzichtet jedoch ausnahmsweise darauf, wenn sich die Fragen unter ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung kaum je möglich wäre und die grundsätzliche Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt. Da mehrere andere Bündner Gemeinden ähnliche gemeindeweite Planungszonen erlassen hatten und der doppelte kantonale Instanzenzug eine bundesgerichtliche Prüfung kaum ermöglicht, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde ein.
Rechtsgrundlagen und Zulässigkeit einer Planungszone: Gemäss Art. 27 RPG können Planungszonen für genau bezeichnete Gebiete bestimmt werden, wenn Nutzungspläne angepasst werden müssen oder noch keine vorliegen. Sie dürfen höchstens fünf Jahre dauern. Art. 21 KRG/GR konkretisiert dies und lässt Planungszonen nur für die von der geplanten Änderung betroffenen Gebiete zu. Für den Erlass genügt eine einigermassen konkretisierte Planungsabsicht. Die Planungszone stellt eine Eigentumsbeschränkung im Sinne von Art. 26 BV dar, die einer gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit (Art. 36 BV) bedarf. Ein öffentliches Interesse fehlt, wenn die Planungsabsicht offensichtlich unzulässig wäre. Der Schutz vor nichtionisierender Strahlung ist bundesrechtlich abschliessend geregelt (BGE 138 II 173 E. 5.1); Kantone und Gemeinden dürfen jedoch Regelungen zum Schutz vor ideellen Immissionen und zum Ortsbild erlassen, etwa Standortevaluationen, Kaskadenmodelle und Ästhetikklauseln, die den Zielen der Fernmeldegesetzgebung Rechnung tragen. Ein faktisches Antennenverbot im überbauten Gebiet ist unzulässig (BGE 133 II 353 E. 4.2).
Verhältnismässigkeit in räumlicher und sachlicher Hinsicht: Eine Planungszone darf in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht nicht über das zur Sicherung des Planungsziels Erforderliche hinausgehen. Die Vorinstanz hatte die gemeindeweite Zone damit gerechtfertigt, dass auch das ISOS-Ortsbild und die Grünflächen sowie eine ganzheitliche Standortplanung einzubeziehen seien. Das Bundesgericht folgte dem im Grundsatz: Der Entwurf eines neuen Art. 51a des kommunalen Baugesetzes sah eine Standortevaluation vor, die den Schutz vor ideellen Immissionen nur für Wohngebiete, nicht aber für Arbeits- bzw.…