Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Bezirksgericht Baden am 16. September 2014 wegen verschiedener Delikte, darunter gewerbs- und bandenmäßiger Diebstahl, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Betrug, Begünstigung, Hehlerei, versuchte Nötigung, Gewaltdarstellungen, Verstöße gegen das Waffengesetz und das Straßenverkehrsgesetz, zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil erhob [X.] Berufung, die das Obergericht des Kantons Aargau am 20. Oktober 2016 im Wesentlichen abwies. [X.] erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragte, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen oder er sei zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 1 Jahr unbedingt, zu verurteilen.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde teilweise gut. Es stellte fest, dass das Beschleunigungsgebot im kantonalen Verfahren verletzt wurde, da das erstinstanzliche Gericht die Frist für die schriftliche Urteilsbegründung gemäß Art. 84 Abs. 4 StPO von 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, mit 11 Monaten deutlich überschritten hatte. Das Bundesgericht sah diese Verletzung des Beschleunigungsgebots jedoch nicht als so…