Erwägungen

Der Beschwerdeführer [A.] erhob Beschwerde gegen das Gerichtsorganisationsgesetz des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juni 2015 sowie das Organisationsreglement des Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. Dezember 2016. Das Bundesgericht vereinigte die beiden Verfahren 1C_187/2017 und 1C_327/2017 und entschied wie folgt: - Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde gegen das Gerichtsorganisationsgesetz ein, da die Beschwerdefrist dafür abgelaufen war. - Hinsichtlich des Organisationsreglements des Strafgerichts Basel-Stadt kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Regelung zur Zusammensetzung der Spruchkörper in § 12 des Reglements den verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein unabhängiges und unparteiisches Gericht nicht genügt. Diese Bestimmung wurde daher aufgehoben. - Das Strafgericht Basel-Stadt wurde verpflichtet, unverzüglich eine Übergangslösung zur Spruchkörperbildung zu finden, z.B. indem der Präsident der Abteilung A damit betraut wird. - Im Übrigen wurden die Beschwerden abgewiesen.

Erwägungen

Das Bundesgericht begründete seine Entscheidung wie folgt: Der Beschwerdeführer rügte, das Organisationsreglement des Strafgerichts ermögliche es, den Spruchkörper nach Belieben zusammenzusetzen, was gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK verstosse. Das Reglement delegiere die Aufgabe der Spruchkörperbildung an die Gerichtskanzlei A, ohne dafür hinreichende gesetzliche Vorgaben zu machen. Das Bundesgericht führte aus, dass die Besetzung des Spruchkörpers einen wesentlichen Akt der Selbstverwaltung der Justiz darstellt, der für das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtsprechung zentral ist. Soweit das Gesetz Ermessen bei der Spruchkörperbildung einräumt, muss dessen Ausübung…