Erwägungen

Am 20. Mai 2014 erstattete [A.] Strafanzeige gegen [B.] wegen Betruges und Veruntreuung. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl nahm die Strafanzeige zunächst nicht an die Hand. Gegen diesen Beschluss erhob [A.] Beschwerde, die vom Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen wurde. Das Bundesgericht hob den Beschluss des Obergerichts auf und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung einer Strafuntersuchung zurück. Nach Eingang des Bundesgerichtsurteils im Dezember 2015 eröffnete die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung. Am 23. November 2016 erhob [A.] als Privatkläger Beschwerde beim Obergericht wegen Rechtsverzögerung und Ausstand des zuständigen Untersuchungsleiters. Das Obergericht wies die Beschwerde ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot in Strafsachen verletzt hat. Zwischen dem 30. Mai und dem 12. Dezember 2016 blieb die Untersuchungsleitung ohne sachlich nachvollziehbaren Grund für mehr als sechs Monate untätig, obwohl der Beschwerdeführer als Privatkläger Anspruch darauf hat, dass seine Eingaben und Anträge innert angemessener Frist behandelt werden und das Strafverfahren ohne unbegründete Verzögerung vorangetrieben…