Sachverhalt
Die Beschwerdeführer [W.] und [X.] waren Gesellschafter und Geschäftsführer der [A. GmbH] . Sie wurden vom Bundesstrafgericht wegen Bestechung und ungetreuer Amtsführung schuldig gesprochen. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beschwerdeführer ihrem früheren Geschäftspartner [Y.] , der als Projektleiter im Bundesamt für Umwelt (BAFU) tätig war, Provisionszahlungen gewährt hatten, um ihn zu bestechen. [Y.] hatte im Rahmen seiner Tätigkeit im BAFU die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen an die [A. GmbH] und die [B. GmbH] beeinflusst.
Die Beschwerdeführer legten Beschwerde ein und machten geltend, dass [Y.] kein Beamter im Sinne des Strafgesetzbuches sei und dass sie von seiner Stellung als funktionaler Beamter keine Kenntnis gehabt hätten. Sie argumentierten auch, dass die Provisionszahlungen aufgrund eines mündlichen Vertriebspartnervertrages geschuldet gewesen seien und nicht an [Y.] persönlich, sondern an seine Firmen ausbezahlt worden seien.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerden ab und bestätigte den Schuldspruch der Vorinstanz. Es stellte fest, dass [Y.] als funktionaler Beamter im Sinne des Strafgesetzbuches zu betrachten sei, da er im Rahmen seiner Tätigkeit im BAFU öffentliche Aufgaben wahrgenommen und Entscheidungskompetenz gehabt habe.
Das Gericht befand, dass die Beschwerdeführer sich über die Funktion von [Y.] und seine Stellung im Klaren gewesen seien und dass sie die Provisionszahlungen als Gegenleistung für die pflichtwidrige Vergabe von Dienstleistungsaufträgen an ihre Firmen gewährt hätten. Es verwarf die Argumentation…