Erwägungen

[A.] und [B.] sind die geschiedenen Eltern von [C.A.] . Anlässlich des Scheidungsverfahrens wurde der Mutter die alleinige elterliche Sorge zugewiesen. Am 29. Juni 2021 ging bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk [U.] (KESB) eine Gefährdungsmeldung der Schulleitung ein. Daraufhin entzog die KESB der Mutter mit Entscheid vom 19. Januar 2022 superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über [C.A.] und platzierte das Kind beim Vater.

Die Mutter erhob Beschwerde gegen den vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung des Kindes beim Vater. Der Bezirksrat wies die Beschwerde ab und bestätigte die Anordnung der KESB. Dagegen erhob die Mutter Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, welches jedoch auf die Beschwerde nicht eintrat, da das Bezirksgericht die Kinderbelange im Zuge des Abänderungsverfahrens an sich gezogen hatte.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass das aktuelle oder praktische Interesse der Beschwerdeführerin am vorliegenden Verfahren entfallen ist, da das Bezirksgericht mit Verfügung vom 5. August 2022 weitergehende Massnahmen angeordnet hat, nämlich die Tochter für die Dauer des Verfahrens auf Abänderung des Ehescheidungsurteils unter die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien und unter die alleinige Obhut des Beschwerdegegners gestellt hat. Selbst wenn sich der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung der…