Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Obergericht des Kantons Zürich wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen. Er hatte am 12. Juli 2016 sein Taxi auf der Höhe Limmatquai 112 über die Tramgeleise gewendet und dem entgegenkommenden Tram der Linie 15 den Vortritt abgeschnitten. Der Tramführer musste eine Vollbremsung einleiten, um eine Kollision zu vermeiden, wodurch ein Trampassagier gestürzt und verletzt wurde.

Das Bezirksgericht Zürich hatte den Beschwerdeführer ursprünglich von Schuld und Strafe freigesprochen. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft hob das Obergericht dieses Urteil jedoch auf und verurteilte den Beschwerdeführer zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse.

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde in Strafsachen und beantragte, in Aufhebung des Urteils des Obergerichts freizusprechen zu werden. Er machte geltend, dass die Vorinstanz den Sachverhalt bezüglich der angeblichen Beinahekollision und der Identität des angeblich fehlbaren Taxifahrers ausschließlich gestützt auf die Ausführungen des Tramführers [A.] erstellt habe, obwohl dieser als Auskunftsperson hätte befragt werden müssen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Vorinstanz den Sachverhalt aufgrund der überzeugenden und detaillierten Aussagen des Tramführers [A.] rechtsgenügend erstellt habe. Die Tatsache, dass [A.] als Zeuge statt als Auskunftsperson befragt worden war, führe nicht zur Unverwertbarkeit seiner Aussagen.

Das Bundesgericht befand auch, dass der Beschwerdeführer durch die fehlerhafte Rechts- und Pflichtbelehrung von [A.] nicht in eigenen Rechten betroffen sei. Die staatsanwaltliche Einvernahme des Tramführers [A.] sei als Beweismittel verwertbar und unterliege der pflichtgemässen richterlichen Beweiswürdigung.

Das Bundesgericht prüfte auch die Rüge der Willkür und befand, dass die vorinstanzliche Würdigung der vorhandenen Beweismittel und das Abstellen auf die Schilderungen des Tramführers keine Willkür erkennen…