Erwägungen
[A.] (PD Dr.) bewarb sich auf eine Ausschreibung hin um eine Professorenstelle an der Universität Bern. Sie zählte gemäss Mitteilung der Fakultätswahlkommission vom 6. Oktober 2014 zu den sechs Kandidaten, die für die Stelle in Frage kamen. Am 21. November 2014 konnte sie einen Probevortrag halten. Mit E-Mail vom 27. November 2014 teilte ihr der Vorsitzende der Wahlkommission jedoch mit, dass sie nicht zu den Bewerbern gehöre, die der Universitätsleitung zur Anstellung vorgeschlagen würden ("shortlist").
[A.] erhob daraufhin Beschwerde bei der Rekurskommission der Universität Bern, die einem Antrag um vorläufige Sistierung des Anstellungsverfahrens nicht stattgab. Ihre Gesuche um Erlass einer anfechtbaren Verfügung wies das Generalsekretariat der Universität Bern am 21. April 2015 ab. Am 27. April 2015 schloss die Universität Bern mit dem ausgewählten Kandidaten den Arbeitsvertrag ab.
[A.] erhob Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der Erziehungsdirektion des Kantons Bern, die diese am 26. April 2016 abwies. Gegen den Nichteintretensentscheid der universitären Rekurskommission sowie gegen die Abweisung ihrer Rechtsverweigerungsbeschwerde durch die Erziehungsdirektion reichte [A.] beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern je getrennt Beschwerde ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob das Verwaltungsgericht eine Rechtsverletzung im Sinne des Art. 95 BGG begangen hat, soweit es bezüglich der Nichtanstellung der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Nichtaufnahme in die "shortlist" den Anspruch auf Erlass einer Verfügung bzw. ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Klärung dieser Frage verneinte.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das kantonale Gericht die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV nicht verletzt hat. Zwar kann der Rechtsschutz in einem "Verteilungsverfahren" wie dem vorliegenden als unwirksam empfunden werden, wenn abgewiesene Bewerber aufgrund des Verfahrensgangs keine Chance mehr auf Zugang zur Stelle haben. Das…