Erwägungen
[A.] und [C.] sind die unverheirateten Eltern von [B.] (geb. 2011). Mit Vereinbarung vom 24. Mai 2012 verpflichtete sich [A.] für den Fall der Auflösung der Haushaltsgemeinschaft, monatlich Fr. 400.-- an den Unterhalt der Tochter zu bezahlen. Am 19. August 2019 gelangte die Mutter an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nidwalden (KESB) und beantragte die Neuberechnung des Kindesunterhalts. Das Kantonsgericht verpflichtete [A.] in Abänderung des Unterhaltsvertrags vom 24. Mai 2012 zur Bezahlung von indexierten Unterhaltsbeiträgen an [B.] in unterschiedlicher Höhe je nach Phase. [A.] erhob gegen diesen Entscheid Berufung beim Obergericht des Kantons Nidwalden. [B.] erhob Anschlussberufung. Das Obergericht wies die Berufung ab und hiess die Anschlussberufung teilweise gut, indem es [A.] zu höheren indexierten Unterhaltsbeiträgen an [B.] verpflichtete.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft, ob ein rechtsgenüglicher Vermittlungsversuch vor Klageeinreichung stattgefunden hat. Es kommt zum Schluss, dass die Vorgehensweise der KESB, den Eltern einen neuen Unterhaltsvertrag zur Unterzeichnung zuzustellen, das minimal vermittelnde Element im Sinne von Art. 198 lit. bbis ZPO erfüllt. Damit ist das Schlichtungsverfahren entfallen.
Hinsichtlich der Höhe des Kindesunterhalts, den [A.] zu bezahlen hat, beanstandet dieser das ihm angerechnete Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Das Bundesgericht erachtet die Beweiswürdigung des Obergerichts in diesem…