Erwägungen

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich sprach der Rentnerin [A.] und ihrem verstorbenen Ehemann Ergänzungsleistungen zur AHV/IV zu, wobei sie einen "nicht belegten Vermögensverbrauch" von Fr. 79'000.- anrechnete. [A.] erhob dagegen Beschwerde. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur Neuberechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ab Januar 2015 ohne Berücksichtigung eines Verzichtsvermögens zurück. Gegen diesen Entscheid führte die Sozialversicherungsanstalt Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass das kantonale Gericht die Beweispflicht der Leistungsansprecherin nicht verletzt habe. Diese habe durch Vorlage von Unterlagen wie Steuerakten und Kontoauszügen nachgewiesen, dass das Vermögen für den allgemeinen Lebensbedarf verwendet worden sei. Das Bundesgericht…