Erwägungen
Die [A. AG] (Beschwerdeführerin) hatte mit der [B. AG] (Beschwerdegegnerin) einen Mietvertrag für Ladenflächen eines Warenhauses abgeschlossen. Gemäß einem Nachtrag zum Vertrag aus dem Jahr 2001 war die [B. AG] verpflichtet, der [A. AG] bis zum 31. Januar 2011 ein Angebot für die Verlängerung des Mietvertrags ab dem 1. Februar 2014 zu unterbreiten. Da dies nicht erfolgte, erhob die [A. AG] Klage. Das Mietgericht des Bezirks Zürich hatte in erster Instanz die Klage der [A. AG] gutgeheißen und die [B. AG] zur Abgabe eines Verlängerungsangebots verpflichtet. Das Obergericht des Kantons Zürich trat jedoch auf die Klage nicht ein, da es das Mietgericht für nicht zuständig erachtete. Daraufhin erhob die [A. AG] Klage beim Handelsgericht des Kantons Zürich mit dem gleichen Begehren. Das Handelsgericht wies die Klage ab, da es den Anspruch der [A. AG] auf Abgabe eines Verlängerungsangebots als verwirkt ansah.Erwägungen
Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Handelsgerichts auf und verweist das Verfahren zur weiteren Behandlung an das Obergericht des Kantons Zürich zurück. Es begründet dies wie folgt: Das Handelsgericht war für die vorliegende Klage nicht zuständig, da es sich um eine Streitigkeit im Bereich des Kündigungsschutzes nach Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO handelt. Demnach ist das Mietgericht des Bezirks Zürich im…