Erwägungen

Der Beschwerdeführer [A.] und die Beschwerdegegnerin [B. AG] schlossen am 3. Dezember 2014 einen "contract of employment". Laut Vereinbarung sollte [A.] im Fall, dass die Leiterin des Bereichs "Vertretung und Vertrieb" der [B. AG] ausfallen sollte, deren Stellvertretung übernehmen. Dieser Fall trat jedoch nicht ein. Zwischen den Parteien war strittig, wie der Vertrag rechtlich zu qualifizieren ist und ob [A.] für den behaupteten Bereitschaftsdienst in den Monaten Januar bis Mai 2015 eine Entschädigung beanspruchen kann. Das Kantonsgericht Schwyz wies die Berufung von [A.] ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil, da [A.] nicht dargelegt habe, inwiefern ihn die allenfalls zu leistende Rufbereitschaft in seiner Zeitgestaltung beschränkt habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass bei echter Arbeit auf Abruf der Bereitschaftsdienst des Arbeitnehmers grundsätzlich zu entschädigen ist. Eine geringe Beschränkung des Arbeitnehmers in seiner freien Zeitgestaltung ist zwar bei der Höhe der Entschädigung zu berücksichtigen, führt aber nicht zum gänzlichen Wegfall der Entschädigungspflicht. Die Vorinstanz hat somit Bundesrecht verletzt, indem sie für den Fall,…