Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Obergericht des Kantons Aargau wegen gewerbsmäßigen Diebstahls, gewerbsmäßigen Betrugs, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Urkundenfälschung und Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Er legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte, vom Vorwurf des gewerbsmäßigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Urkundenfälschung, des gewerbsmäßigen Betrugs und des betrügerischen Konkurses freigesprochen zu werden.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob den Schuldspruch wegen gewerbsmäßigen Betrugs auf, da die Voraussetzungen für die Annahme von Gewerbsmäßigkeit nicht erfüllt waren. Die Absicht des Beschwerdeführers war lediglich auf die Baufinanzierung und nicht auf die Erzielung eines fortlaufenden Einkommens gerichtet. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab.

Das Bundesgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers die hohen Begründungsanforderungen nicht erfüllten und keine Willkür in der Beweiswürdigung der Vorinstanz erkennbar war. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen gewerbsmäßigen Diebstahls erachtete das Bundesgericht die Voraussetzungen als erfüllt, da die Diebstähle der Beschaffung von Baumaterial für…