Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] wurde am 25. Januar 2016 von der Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer bedingten Geldstrafe bestraft. Der Strafbefehl wurde ihm am 29. Januar 2016 zugestellt, und die Einsprachefrist lief am 8. Februar 2016 ab. Der Beschwerdeführer reiste während der laufenden Einsprachefrist nach Bosnien und wurde dort wegen Symptomen, die auf den Verdacht des Schweinegrippenvirusses hindeuteten, ärztlich behandelt. Er beantragte am 21. März 2016 die Wiederherstellung der Einsprachefrist, was von der Staatsanwaltschaft abgelehnt wurde. Das Obergericht des Kantons Zürich wies seine Beschwerde am 22. Juli 2016 ab.

Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Wiederherstellung der Einsprachefrist zu erreichen. Er macht geltend, dass er aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage war, innerhalb der Frist zu handeln oder einen Dritten mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft, ob die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Einsprachefrist nach Art. 94 Abs. 1 StPO erfüllt sind. Danach kann eine Partei die Wiederherstellung der Frist verlangen, wenn sie eine Frist versäumt und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, und sie glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.

Das Gericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er an der Säumnis kein Verschulden trifft. Die ärztlichen Zeugnisse, die der Beschwerdeführer vorgelegt hat, belegen nicht, dass er aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage war, innerhalb der Frist zu handeln oder einen Dritten mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Die Vorinstanz hat zutreffend…