Erwägungen

Der Beschwerdeführer [A.] erhielt ab dem 17. August 2012 Taggelder von der Krankenkasse Schweizerischer Metallbaufirmen nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG). Mit Verfügung vom 31. März 2014 stellte die Krankenkasse die Leistungen auf den 1. des Monats ein. Gegen diesen Entscheid erhob [A.] Einsprache, die die Krankenkasse mit Einspracheentscheid vom 16. Juni 2014 abwies. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde des [A.] gegen den Einspracheentscheid ab, da die Einsprache vom 20. Mai 2014 verspätet eingereicht worden sei. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass die Einsprachefrist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a sowie Art. 39 ATSG am 16. Mai 2014 abgelaufen war. Der Beschwerdeführer hatte zwar am 2. April 2014 um eine 30-tägige Nachfrist zur Einreichung einer begründeten Einsprache ersucht, was die Krankenkasse auch gewährt hatte. Das Bundesgericht sah…