Erwägungen
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilte den Beschwerdeführer [X.] wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Pfändungsbetrug, betrügerischem Konkurs, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung, Widerhandlungen gegen das AHVG, IVG, EOG und AVIG, Zweckentfremdung von Lohnabzügen, Veruntreuung von Quellensteuern sowie Nichtabgabe von Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 29 Monaten und 9 Tagen. Der unbedingt vollziehbare Teil der Strafe wurde auf 12 Monate festgesetzt.
Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet das Vorgehen der Vorinstanz bei der Bildung der Gesamtstrafe als bundesrechtskonform. Die Vorinstanz hat die methodischen Grundsätze für die Bemessung der Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB korrekt angewendet, indem sie drei Tatgruppen bildete und für jede Gruppe eine hypothetische Einsatzstrafe sowie eine hypothetische Zusatzstrafe…