Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [A.] hatte mehrmals Waffen erworben und besessen, obwohl ihm dies von der Sicherheitspolizei Appenzell Ausserrhoden untersagt worden war. Gegen ihn wurde ein Strafverfahren eingeleitet, und er wurde wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfacher Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und Urkundenfälschung verurteilt. Der Beschwerdeführer erhob Einsprache gegen den Strafbefehl, und das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden trat auf die Anklage nicht ein, weil es sich für örtlich nicht zuständig erklärte. Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden hob diese Entscheidung auf und wies die Sache an das Kantonsgericht zurück.

Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts und die Nichteintretensentscheidung auf die Anklage. Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht verzichteten auf Vernehmlassung.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass der Beschwerdeführer ein faktisches Interesse an der Bestreitung der örtlichen Zuständigkeit der appenzellischen Straf- und Gerichtsbehörden hat, aber nicht offensichtlich ist, ob er ein rechtlich geschütztes Interesse hat. Der Beschwerdeführer hatte seine Beschwerdebefugnis nicht dargelegt, und die Beschwerde war daher unzulässig.

Das Bundesgericht führte weiter aus, dass die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde unverzüglich angefochten werden muss, spätestens mit dem Abschluss des Verfahrens durch Zustellung…