Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [A.] wurde im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Betrugs und Urkundenfälschung beschuldigt. Er hatte Rechtsanwalt Reto Marbacher als seinen Verteidiger bestellt, der zuvor bereits den Mitbeschuldigten [G.] in einem verwandten Verfahren vertreten hatte. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern entschied, Rechtsanwalt Marbacher nicht als Rechtsbeistand zuzulassen, da ein Interessenkonflikt bestehe. Das Kantonsgericht Luzern wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.

Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin an das Bundesgericht und beantragte, den Beschluss des Kantonsgerichts aufzuheben und Rechtsanwalt Marbacher als Rechtsbeistand zuzulassen. Die Staatsanwaltschaft und das Kantonsgericht beantragten, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Nichtzulassung von Rechtsanwalt Marbacher als Rechtsbeistand im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer rechtmäßig war. Es stellte fest, dass das Recht auf freie Verteidigerwahl nicht unbeschränkt ist und dass Vorbehalte wie strafprozessuale und berufsrechtliche Vorschriften sowie Zulassungsvoraussetzungen bestehen.

Das Gericht befand, dass ein Rechtsbeistand in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren kann, jedoch unter Beachtung von Art. 12 lit. c des Anwaltsgesetzes, wonach Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden haben.

Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall ein Interessenkonflikt bestehe, da Rechtsanwalt Marbacher bereits…