Erwägungen
Der Beschwerdeführer [A.] wurde am 1. September 2014 vom Strafgericht des Kantons Basel-Stadt wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Steuerstraftaten zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Er focht die Verurteilung mit Berufung beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt an. Am 19. Dezember 2016 lud das Appellationsgericht [A.] und seine zwei Mitbeschuldigten zur Hauptverhandlung vom 8. Mai 2017 vor. [A.] erhob Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragte, das Berufungsverfahren bis zum Erlass eines Gerichtsreglements zur Bestellung der Spruchkörper zu sistieren, die Richterzuteilung vor Bundesgericht durch einen begründeten Entscheid zu eröffnen, auf einen Kostenvorschuss zu verzichten und die Nichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils festzustellen. Zudem verlangte er den Ausstand von vier Bundesrichtern.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war:Ablehnungsanträge gegen Bundesrichter: Das Bundesgericht trat auf das Ablehnungsgesuch gegen Bundesrichter Merkli mangels Begründung nicht ein. Die Ablehnungsanträge gegen die anderen drei Bundesrichter wurden als unbegründet abgewiesen. Ein Richter ist nicht schon deswegen befangen, weil er an früheren Verfahren des Beschwerdeführers beteiligt war.
Zusammensetzung des Spruchkörpers: Das Bundesgericht befand, dass die Zusammensetzung des Spruchkörpers des Appellationsgerichts nach den geltenden Übergangsregelungen erfolgt sei und den verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben entspreche. Die Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Bildung der…